Wer muss die Rücksendekosten tragen? Neue Regelungen zum Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen
Schlechte Nachrichten für alle Online-Shopper, aber dem 13. Juni 2014 gelten neue Regeln für den Widerruf von Online-Bestellungen. Demnach müssen die Kunden künftig die Versandkosten für Rücksendungen tragen. Bisher durften die Händler nur dann ihren Kunden die Rücksendekosten in Rechnung stellen, wenn der Gesamtwert der Ware unter 40 Euro lag.
Eine Veränderung gibt es auch bei der Erstattung der Hinsendekosten. Die Händler müssen nur noch die günstigste Versandform erstatten, hat der Kunde eine teurere Versandform (bpsw. Expressversand) gewählt, bleibt er auf dem Differenzbetrag zum günstigsten Versand sitzen.
Das Ende der Mehrfachbestellungen?
Bisher machten viele Online-Shopper von der Möglichkeit Gebrauch mehrere Teile, bspw. Schuhe, zur Anprobe zu bestellen, dass passende Modell zu behalten und den Rest kostenlos zurückzuschicken. Das Prinzip „Schrei vor Glück, oder schick es (kostenlos) zurück“, stieß bei den Kunden auf große Gegenliebe. Künftig müssen sie auf die Kulanz der Händler hoffen, nach der neuen gesetzlichen Regelung haben sie keinen Anspruch mehr auf Gratis-Retoure.
Insbesondere die kleinen Online-Shops werden auf das neue Gesetz pochen und ihren Kunden die Rücksendekosten in Rechnung stellen. Für sie waren die vielen teuren Retouren eine echte wirtschaftliche Belastung. Bei den großen Händlern sieht das anders aus, Unternehmen wie Amazon, Otto, Mytoys, Zaland oder Lidl haben bereits angekündigt auch künftig die Rücksendekosten zu tragen. Das ist die gute Nachricht: Wer bei den Marktführern bestellt, wird weiterhin alles unverbindlich zu Hause anprobieren und gratis zurückschicken können.
Tipp: Bei Online-Bestellungen ab dem 13. Juni immer zunächst die Widerrufsbelehrungen des Händlers checken, unter „Folgen des Widerrufs“ muss er die Frage klären, wer das Rückporto zu tragen hat.
Einheitliche Regeln für den Widerruf innerhalb der EU
Bei der Bestellung von Waren innerhalb der EU gilt künftig eine einheitliches 14tägiges Widerrufsrecht. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Kunde die Ware erhalten hat. Für den rechtswirksamen Widerruf reicht es nicht mehr aus, die Ware einfach zurückzusenden. Der Kunde muss jetzt seinen Widerruf schriftlich erklären, hierfür genügt ein formloses Schreiben oder eine Mail an die Widerrufsadresse des Händlers. Hierbei sind Datum, Art der Ware, Kundennummer und Bestellnummer anzugeben, eine Begründung ist nicht notwendig. Die großen Händler, wie Amazon und Co, werden sehr wahrscheinlich auch auf diese umständliche Regelung verzichten und eine kommentarlose Rücksendung weiterhin als Widerruf akzeptieren.
Tipp: Bei hochwertigen Waren ist es ratsam den Widerruf postalisch per Einschreiben an den Händler zu senden. Aus rechtlicher Sicht wäre auch ein Widerruf per Telefon ausreichend, sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, hätte der Kunde aber dann keinen schriftlichen Beweis in Hand.
Wichtig zu wissen: Wenn der Händler in seinem Shop nicht ausdrücklich auf das 14tägige Widerrufsrecht hinweist, darf der Kunde innerhalb eines Jahres den Kauf widerrufen!
Fazit: Ab dem 13. Juni sollten Online-Shopper immer erst die Widerrufsbedingungen prüfen, bevor sie etwas bestellen. Ansonsten können sie bei einer Rücksendung leicht in eine Kostenfalle tappen. Die Rücksendung großer sperriger Güter, bspw. einer Waschmaschine, kann leicht 50 bis 100 Euro kosten.
Anahita
10. Juni 2014 @ 17:38
Blöde Regelung